Satzung des Vereins
„die G’selligen Aurachtaler e.V.“
mit dem Sitz in Kammerstein
OT Barthelmesaurach
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Die g’selligen Aurachtaler“ und soll beim Amtsgericht Nürnberg in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Die
g’selligen Aurachtaler e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Kammerstein, OT Barthelmesaurach.
§2 Zweck des Vereins
Die g’selligen Aurachtaler e.V. verfolgen insbesondere folgende Zwecke:
- Förderung der Dorfgemeinschaft
- Entwicklung und Weiterführung der Geselligkeit und des Zusammenlebens der Menschen in
Barthelmesaurach und Umgebung
- Ausflüge, Informationsfahrten und Wanderungen
- Durchführung von Vereinsabenden, Tanz, Grillfesten, besinnliche Weihnachtsfeiern, etc.
- Mitarbeit bei Gemeinschaftsveranstaltungen im Dorf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie wirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben der g’selligen
Aurachtaler bekennt und eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder wenn die Beiträge in zwei
hintereinanderfolgenden Jahren nicht entrichtet werden. Der freiwillige Austritt kann jederzeit
durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen.Mit Ablauf des Monats, in dem die Mitliedschaft endet,
erlischt auch die Beitragspflicht.
§4 Beitragspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlichen Mitliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
Die Beiträge können per Lastschrifteinzugsverfahren oder in bar entrichtet werden.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§5 Organe des Vereins, Vorstand
- Organe des Vereins sind
- die Mitliederversammlung
- der Vorstand
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende
Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln gerichtlich und
außergerichtlich.Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderung der Satzung
und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zu Erlangung der
Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
- Intern, also ohne Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis soll der stellvertretende
Vorsitzende nur dann den Verein bertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mit einer
Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich gegnüber jedm Mitglied. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies
von 20 % der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitlgied zu
unterzeichnen ist.
§7 Vorstandschaft
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand für
die Dauer von 3 Jahren.
Zum Gesamtvorstand gehören:
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Kassier, Beirat.
§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins (z.B bei Mitgliedermangel oder Wegfall des bisherigen Zweckes) fällt ein
evtl. verbleibendes Vermögen an die Gemeinde Kammerstein zu Verwendung für die Schule in
Barthelmesaurach zu.
§9 Gestzliche Regelungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.