Satzung

Satzung des Vereins
„die G’selligen Aurachtaler e.V.“
mit dem Sitz in Kammerstein
OT Barthelmesaurach

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Die g’selligen Aurachtaler“ und soll beim Amtsgericht Nürnberg in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Die g’selligen Aurachtaler e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Kammerstein, OT Barthelmesaurach.

§2 Zweck des Vereins

Die g’selligen Aurachtaler e.V. verfolgen insbesondere folgende Zwecke:

  • Förderung der Dorfgemeinschaft
  • Entwicklung und Weiterführung der Geselligkeit und des Zusammenlebens der Menschen in Barthelmesaurach und Umgebung
  • Ausflüge, Informationsfahrten und Wanderungen
  • Durchführung von Vereinsabenden, Tanz, Grillfesten, besinnliche Weihnachtsfeiern, etc.
  • Mitarbeit bei Gemeinschaftsveranstaltungen im Dorf.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Ziele.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben der g’selligen Aurachtaler bekennt und eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet hat.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder wenn die Beiträge in zwei hintereinanderfolgenden Jahren nicht entrichtet werden. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch Mitteilung an den Vorstand erfolgen.Mit Ablauf des Monats, in dem die Mitliedschaft endet, erlischt auch die Beitragspflicht.

§4 Beitragspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlichen Mitliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.

Die Beiträge können per Lastschrifteinzugsverfahren oder in bar entrichtet werden.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Organe des Vereins, Vorstand

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderung der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zu Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
  3. Intern, also ohne Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis soll der stellvertretende Vorsitzende nur dann den Verein bertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich gegnüber jedm Mitglied. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von 20 % der Mitglieder des Vereins schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitlgied zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstandschaft

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand für die Dauer von 3 Jahren.

Zum Gesamtvorstand gehören:

Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Kassier, Beirat.

§8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins (z.B bei Mitgliedermangel oder Wegfall des bisherigen Zweckes) fällt ein evtl. verbleibendes Vermögen an die Gemeinde Kammerstein zu Verwendung für die Schule in Barthelmesaurach zu.

§9 Gestzliche Regelungen

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.